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Rechnung als Kleinunternehmer: Hinweis-Text & Pflichtangaben-Check
Kurz gesagt: Auf jede Rechnung eines Kleinunternehmers gehört ein Hinweis auf die Steuerbefreiung, z. B. „Steuerfreie Kleinunternehmerleistung gemäß § 19 Abs. 1 UStG.“ Dazu kommen nach § 34a UStDV: Name und Anschrift von dir und deinem Kunden, deine Steuernummer (oder USt-IdNr.), das Rechnungsdatum, die Leistung und der Betrag. Eine Rechnungsnummer ist nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert.
Hinweis-Text zum Kopieren
Steuerfreie Kleinunternehmerleistung gemäß § 19 Abs. 1 UStG.
Empfohlen – nennt die Steuerbefreiung ausdrücklich
Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
Verbreitete Formulierung
Als Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei – keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
Ausführliche Variante
Pflichtangaben nach § 34a UStDV
| Angabe | Pflicht? |
|---|---|
| Name und Anschrift von dir | Ja |
| Name und Anschrift des Kunden | Ja (bis 250 € nicht) |
| Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-ID | Ja (bis 250 € nicht) |
| Ausstellungsdatum | Ja |
| Leistung: Art und Umfang / Menge | Ja |
| Zu zahlender Betrag | Ja |
| Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 UStG) | Ja |
| Rechnungsnummer | Nein – empfohlen |
| Leistungsdatum | Nein – empfohlen |
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Zum Rechnungs-Generator (15 €)Häufige Fragen zur Kleinunternehmer-Rechnung
Welcher Hinweis muss als Kleinunternehmer auf die Rechnung?
§ 34a Satz 1 Nr. 5 UStDV verlangt einen Hinweis darauf, dass für die Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Am sichersten ist eine Formulierung, die die Steuerbefreiung ausdrücklich nennt, zum Beispiel: „Steuerfreie Kleinunternehmerleistung gemäß § 19 Abs. 1 UStG.“ Ein fester Wortlaut ist nicht vorgeschrieben. Die verbreitete Formulierung „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ nennt die Steuerbefreiung nicht ausdrücklich, verweist aber auf die Kleinunternehmerregelung.
Welche Pflichtangaben braucht eine Kleinunternehmer-Rechnung?
Seit 2025 regelt § 34a UStDV die Mindestangaben: vollständiger Name und Anschrift von dir und deinem Kunden, deine Steuernummer oder USt-IdNr. (oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer), das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Lieferung bzw. Art und Umfang der Leistung, der zu zahlende Betrag und der Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer.
Brauche ich als Kleinunternehmer eine Rechnungsnummer?
Nach § 34a UStDV ist eine Rechnungsnummer für Kleinunternehmer-Rechnungen nicht vorgeschrieben, ebenso wenig ein Leistungsdatum. Für eine saubere Buchhaltung sind fortlaufende, eindeutige Rechnungsnummern trotzdem dringend zu empfehlen.
Darf ich Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen?
Nein. Als Kleinunternehmer darfst du keine Umsatzsteuer ausweisen. Weist du sie trotzdem aus, schuldest du den ausgewiesenen Betrag dem Finanzamt (§ 14c UStG).
Was gilt bei Rechnungen bis 250 Euro?
Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (Gesamtbetrag) sind die Angaben zum Kunden nicht erforderlich. Name und Anschrift von dir, Datum, Leistung, Betrag und der Hinweis auf § 19 UStG gehören aber auch hier drauf.
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?
Nein. Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen ausgenommen und dürfen weiter PDF- oder Papierrechnungen schreiben. Empfangen können musst du E-Rechnungen aber – dafür reicht ein E-Mail-Postfach.
Quellen
- § 34a UStDV – Rechnungen von Kleinunternehmern
- § 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge
- § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer
Mehr dazu: Kleinunternehmerregelung 2026 – alle Grenzen und Regeln · Umsatzgrenzen-Check
Dieser Ratgeber erklärt die allgemeine Rechtslage verständlich und ersetzt keine Steuerberatung. Für deine konkrete Situation wende dich an eine Steuerberatung oder dein Finanzamt.